Rechtliche Grundlagen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren vom 12. Juli 2021 sind die grundlegenden Voraussetzungen geschaffen worden, um fahrerloses autonomes Fahren des Levels 4 in festgelegten Betriebsbereichen im Regelbetrieb zu ermöglichen.

Entsprechend dem 2021 neu geschaffenen § 1e StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels autonomer Fahrfunktion zulässig wenn:

  • das Fahrzeug die Fahraufgabe in dem beantragten Betriebsbereich selbstständig und sicher bewältigen kann,
  • das Kraftfahrtbundesamt für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt hat,
  • die nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Behörde (für Bayern die Landesbaudirektion Bayern) den Betriebsbereich genehmigt hat und
  • das Kfz zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen ist.

Die am 24. Juni 2022 in Kraft getretene „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – AFGBV“ ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen des StVG um Vorschriften insbesondere  

  • zu den Anforderungen an die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
  • zu den Verfahren für die Erteilung der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug und für die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereiches sowie
  • zu den Anforderungen und Pflichten des Herstellers, des Halters, der Technischen Aufsicht und der weiteren eingesetzten Personen.